Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Denselben liegen die zur Zeit gültigen Materialpreise und Löhne zugrunde. Die Erledigung erteilter Aufträge bleibt auch ohne vorherige Bestätigung zu diesen Bedingungen vorbehalten. Mündliche Vereinbarungen ohne nachfolgende schriftliche Bestätigung sind unverbindlich. Die VOB ist Bestandteil des Angebots bzw. des Liefer- oder Werksvertrages.
2. Lieferzeit, Termine, Schadenersatzansprüche
Vereinbarte Liefertermine werden weit möglichst eingehalten. Sollten Vorlieferer oder Vorunternehmer in Verzug geraten, so dass nicht zum vereinbarten Termin begonnen werden kann, so verlängert sich der Endtermin um die versäumte Zeit des Anfangstermins. Insbesondere entbinden von vereinbarten Lieferterminen Betriebsstörungen jeglicher Art wie Streiks, Transportschwierigkeiten, Verpackungsmaterial und ähnliche Umstände, sowie höhere Gewalt. Irgendwelche Ersatzansprüche in diesen Fällen – wie diese auch gelagert sein mögen – werden nicht anerkannt.

3. Technische Ausführungen
Die Preise für fertige Verglasungsarbeiten schließen sämtliche Materiallieferungen und Löhne bei normalen Arbeitsbedingungen ein. Etwaige tarifliche Sonderzuschläge die nicht vorauszusehen waren, wie z.B. Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit, sind in den Preisen nicht enthalten und werden mit den gültigen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Die Abnahme und Übergabe von fertigen Verglasungen erfolgt täglich nach Arbeitsschluss an den Bauherrn bzw. dessen Beauftragten.
Bei Verglasung von Metallschaufensterrahmen, bei welchen die Deckleisten durch die Metallbaufirma angebracht werden, gilt die Verglasung mit dem Einsetzen der Scheibe entsprechend „ den Richtlinien für die Verglasung von Metallschaufensterrahmen “ als beendet, und die Arbeit ist unmittelbar nach der Verglasung abzunehmen. Ergeben sich Nacharbeiten, wie das nachträgliche Anbringen der eloxierten Leisten oder ähnlich, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Das Bruchrisiko erlischt mit der Beendigung des Einsetzens der gelieferten Scheiben, und ist daher rechtzeitig durch den Auftraggeber, ggf. durch eine Glasversicherung, zu decken.

4. Aufmass
Alle Bau- Guss- und Isoliergläser werden auf volle, durch 3 teilbare Zentimetermasse aufgerundet. Kleinstscheiben unter 0,25 qm werden mit 0,25 qm (Isoliergläser mind. 0,30qm) auf gemessen und abgerechnet, sofern nicht aus den Angebotsunterlagen deutlich zu sehen ist, dass und in welchem Umfange Kleinstscheiben in der Verglasungsmenge enthalten sind.

5. Mängelrügen
Beanstandungen sind sofort bei Abnahme geltend zu machen. Schäden jeglicher Art nach der Abnahme gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers, ausgenommen solche, die durch mangelhafte Leistung nachweislich verursacht sind. Naturalersatz wird hierfür den Umständen nach sofort geleistet. Weitergehende Ersatzansprüche, wie sie auch gelagert sein mögen, werden nicht anerkannt. Im übrigen gilt hier VOB DIN 1960 II. § 13.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die Ware - gleich in welchem Zustande – unbeschränktes Eigentum des Verkäufers, auch dann, wenn sie im Betriebe des Käufers bearbeitet oder verwendet wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers, Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Insoweit er die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung an einen Dritten weiterverkauft oder für ihn bearbeitet bzw. einbaut, gilt bis zur vollständigen Bezahlung der Erlös als an den Verkäufer mit dringlicher Wirkung zur Sicherheit abgetreten. Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Käufer seine Schuld vollständig bezahlt hat. Der Käufer kann aber vom Lieferanten insoweit Rückübertragung verlangen, als der Wert der dem Lieferanten gegebenen Sicherungen dessen Lieferforderungen um mehr als 20% übersteigt. Der Käufer darf die ihm gelieferte Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware oder die Forderung von dritter Seite gepfändet, oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten gefährdet, so ist der Käufer verpflichtet, diesen sofort zu benachrichtigen.

7. Sicherheit
Das Recht, vor oder auch nach erfolgter Verglasung oder Lieferung jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Gestellung einer solchen die Verglasung oder Lieferung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Verzug, ist demgegenüber aber berechtigt, falls der Käufer die Abnahme der Lieferung und Leistung, die Zahlung oder die Beitreibung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen und im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.

8. Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei, ohne Abzug, gemäß den jeweiligen Bedingungen zahlbar. Regulierung durch Akzepte oder Rimessen gilt nicht als Barzahlung. Eine Verpflichtung zu deren Annahme besteht nicht. Bei Zielüberschreitungen werden an Verzugszinsen die tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2% über dem jeweiligen amtlichen Diskontsatz, ab Verfallstag berechnet. Im Einzelfall sind beauftragte Mitarbeiter (Meister – Gesellen) zum Entgegennehmen von Zahlungen gegen Quittung berechtigt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist der Sitz der Lieferfirma. Als Gerichtsstand gilt – auch bei Wechselverbindlichkeiten - ausdrücklich das für die Lieferfirma zuständige Amt- oder Landgericht vereinbart. Im übrigen gelten die Bestimmungen der VOB, DIN 18361, neueste Ausgabe.

10.Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam seinoder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

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